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Zur Revision

„Recht bleibt Recht, und wer es auch hat, es zeigt sich am Ende.“

Was schon Johann Wolfgang von Goethe im Jahr 1794 feststellte,
gilt auch heute noch:

Das Ringen der Prozessparteien um ihr Recht findet sein Ende erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Instanzenzugs. Im Zivilprozess entscheiden in erster Linie die Land- und Oberlandesgerichte darüber, ob sich an die Berufung als zweite Tatsacheninstanz noch die Revision vor dem Bundesgerichtshof anschließt. Denn in Zivilsachen ist die Revision als dritte Instanz nur dann eröffnet, falls das Berufungsgericht sie in seinem Urteil oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Partei hin der Bundesgerichtshof sie zugelassen hat. Die Revision muss zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO).

Als bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bin ich Revisionsanwalt und auf allen Gebieten des Zivilrechts tätig. Ich wirke im Interesse meiner Mandanten an der Überprüfung des Falles durch den Bundesgerichtshof mit. Dieser ist bei seiner revisionsgerichtlichen Fallprüfung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich gebunden. Deshalb erhebt er regelmäßig nicht selbst Beweis.